Häufig gestellte Fragen
Die 18 wichtigsten Antworten
Auf dieser Seite haben wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Ausbildung aufgelistet.
Sie finden eine bestimmte Frage hier nicht oder wollen noch mehr Details? Dann laden Sie sich doch in unserem Downloadbereich die Leitfäden für Betriebe auf Ihren Computer. Der Ausbildungsberater Ihrer Handwerkskammer hilft Ihnen ebenfalls
gerne weiter.
In unserem Downloadbereich finden Sie drei Leitfäden, die Sie über die wichtigsten Themen zur Ausbildung informieren. Wir empfehlen außerdem ein Gespräch mit dem zuständigen Ausbildungsberater. Er kann Ihnen bei speziellen Fragen helfen und Ihnen weitergehendes Informationsmaterial empfehlen.
Als erstes müssen Sie berechtigt sein, Jugendliche und junge Erwachsene zu beschäftigen. Diese Voraussetzung ist aber in den allermeisten Fällen erfüllt. Wer ausbilden will, muss außerdem fachlich geeignet sein – also die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachweisen können. Das geschieht mit dem Ablegen einer Ausbildereignungsprüfung, die Bestandteil der Meisterprüfung ist.
Auch der Betrieb muss für die Ausbildung geeignet sein. Das bedeutet: Alle erforderlichen Geräte und Räumlichkeiten müssen vorhanden sein.
Bei jeder erstmaligen Ausbildung prüft die Kammer im Rahmen eines Betriebsbesuchs, ob die betrieblichen Voraussetzungen (Maschinen, Arbeitsplatz, Auftragsstruktur) vorhanden sind.
Der Ausbildende ist derjenige, der einen Lehrling einstellt und den Ausbildungsvertrag abschließt. Das kann auch der Betrieb als Arbeitgeber sein.
Der Ausbilder ist derjenige, der den Lehrling in der Betriebspraxis dann tatsächlich ausbildet – meist der Betriebsinhaber selbst oder ein qualifizierter, für die Ausbildung verantwortlicher Mitarbeiter.
Beim deutschen „dualen System“ findet die Ausbildung sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule statt. Die praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse erlernt der Lehrling während der täglichen Arbeit in Ihrem Betrieb.
Der Unterricht in der Berufsschule erfolgt nach einem Lehrplan, der die Praxis um den fachtheoretischen Rahmen ergänzt. Sie melden den Lehrling in der Berufsschule an und stellen ihn für die Unterrichtszeit frei.
Die Kurse der überbetrieblichen Ausbildung vermitteln weitergehende Inhalte – z. B. zu technischen Innovationen. In der überbetrieblichen Ausbildung erlernt der Lehrling außerdem Spezialtätigkeiten, die in der betrieblichen Praxis selten vorkommen. Die entsprechenden Lehrgänge führen meist die Kammern, Innungen oder Verbände durch. Ihre Vorteile: Ihr Lehrling ist auf dem neuesten Stand der technischen Entwicklung und Sie sparen sich den teuren Personaleinsatz von Spezialausbildern.
- Inserieren Sie eine aussagekräftige und interessant formuliert Anzeige. Platzieren Sie diese nicht nur in der Tagezeitung sondern auch im Gemeindeanzeiger, an schwarzen Brettern in Schulen oder in den Stellenbörsen im Internet. Hier finden Sie eine Anzeigenvorlage.
- Nehmen Sie Kontakt zu den Schulen in Ihrer Umgebung auf. Dort informiert man Sie gerne über die Möglichkeiten sich zu präsentieren.
- Organisieren Sie einen Tag der offenen Tür, damit sich Jugendliche ein Bild von Ihrem Betrieb machen können.
- Bieten Sie Praktika an! So können Sie im Alltag überprüfen, welche Interessenten in Ihren Betrieb passen würden.
Im Ausbildungsrahmenplan sind die praktischen Inhalte der Ausbildung festgelegt. Er ist eine Art allgemeine Marschroute für die Ausbildung. Bei allen Berufen erhalten Sie den Ausbildungs- rahmenplan als Anlage zur Ausbildungsordnung.
Dieser Plan wird in Ihrem Betrieb erstellt und ist deshalb auf Ihre Erfordernisse zugeschnitten. Der betriebliche Rahmenplan basiert auf dem Ausbildungsrahmenplan. Er ist aber detaillierter und bestimmt die zeitliche Abfolge der Ausbildung in ihren Einzelschritten.
Im Regelfall dauert eine Lehre im Handwerk 3 bis 3 1/2 Jahre. Es existieren eine Reihe von Möglichkeiten zur Verkürzung der Ausbildungszeit – zum Beispiel bei Lehrlingen mit Fachhochschulreife, Abitur oder einer bereits abgeschlossenen, anderen Berufsausbildung. Dabei können sogar verschiedene Optionen zur Reduzierung der Ausbildungszeit miteinander kombiniert werden. Der Ausbildungsberater Ihrer Handwerkskammer informiert Sie gerne über die für Ihren Lehrling in Frage kommenden Möglichkeiten.
Der Ausbildungsvertrag muss Informationen zu folgenden Punkten enthalten:
- Ausbildungsberuf
- Beginn und Ende der Ausbildung
- Dauer der Ausbildung
- Ausbildungsvergütung
- Ausbildungszeit
- Dauer der täglichen Regelarbeitszeit
- Umfang der Wochenarbeitszeit
- Dauer der Probezeit
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Urlaub
- Kündigung
Die Ausbildungsvergütung richtet sich gewöhnlich nach dem Tarifvertrag. Fehlt ein solcher, gibt es in der Regel eine Empfehlung der Innung.
Grundsätzlich sind in den meisten Berufen rund 480 Unterrichtsstunden im Jahr vorgesehen.
Die Stundenzahl wird in den Schulen unterschiedlich aufgeteilt. So kann die Berufsschule an zwei Tagen pro Woche stattfinden oder es werden ein fester Tag und Blockunterricht (mehrere Tage hintereinander) miteinander kombiniert. Die Berufsschulpflicht besteht in Baden-Württemberg bis zum 18. Lebensjahr. Dennoch sollte jeder Lehrling die Berufsschule besuchen, wenn er die Theorieprüfung erfolgreich absolvieren möchte.
- Bei minderjährigen Lehrlingen: Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden zählt wie ein voller Arbeitstag. Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit angerechnet. Der Lehrling muss also nur am zweiten Berufsschultag nach der Schule wieder in den Betrieb kommen.
- Bei volljährigen Lehrlingen: Hier kann an jedem Schultag nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb fortgesetzt werden.
Minderjährige Lehrlinge dürfen grundsätzlich nicht länger als 40 Stunden pro Woche arbeiten. In diese 40 Stunden müssen Sie die Berufsschulzeit mit einrechnen. Volljährigen Lehrlingen können Sie im Ausnahmefall innerhalb der Arbeitszeitordnung eine Mehrarbeit zumuten.
Im Berichtsheft – manchmal auch als Ausbildungsnachweis bezeichnet - dokumentieren Lehrlinge regelmäßig den Verlauf und die Inhalte der Ausbildung. Das Berichtsheft muss von jedem Lehrling geführt werden, denn es ist beispielsweise eine Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung. Im Berichtsheft beschreibt der Lehrling stichpunktartig die ausgeführten Tätigkeiten und die Ausbildungsinhalte.
Dabei müssen die Wochenaufstellungen, von Montag bis Freitag bzw. Samstag, von Beginn an komplett ausgefüllt werden. Auch die Inhalte der Berufsschule und der überbetrieblichen Ausbildung müssen eingetragen werden. Mit ihren Unterschriften bestätigen Lehrling und Ausbilder die schriftlichen Nachweise.
Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Auch wenn im Vertrag ein späteres Datum für das Ausbildungsende steht. Besteht der Lehrling die Prüfung nicht, dauert das Ausbildungsverhältnis an bis die im Vertrag festgelegte Ausbildungszeit abgelaufen ist.
Liegt das Lehrzeitende laut Berufsausbildungsvertrag vor dem Prüfungstermin, so gilt der Vertrag. Dann kann für die Zeit bis zur Prüfung eine Vereinbarung über Weiterbeschäftigung getroffen werden.
Sie müssen jedem Lehrling ein Zeugnis ausstellen; selbst wenn es nicht verlangt wird. In diesem Fall genügt ein so genanntes „einfaches Zeugnis“. Darin brauchen Sie eigentlich nur die Art, die Dauer, das Ausbildungsziel sowie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufzuführen.
Wenn Ihr Lehrling ausdrücklich ein „qualifiziertes Zeugnis“ möchte, muss dieses darüber hinaus noch Bewertungen enthalten zu: Verhalten, Leistung und besonderen fachlichen Fähigkeiten.
Fördermittel gewährt in Einzelfällen die Agentur für Arbeit. Diese Mittel sind für die Unterstützung der Ausbildung von bestimmten Personengruppen vorgesehen. Dazu gehören beispielsweise Menschen mit Behinderungen. Genaue Informationen welche Förderungsmöglichkeiten zur Zeit bestehen erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit.
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