Die Abschlussprüfung dient als Nachweis der erreichten beruflichen Qualifikation in den anerkannten Ausbildungsberufen. Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung erhalten die Auszubildenden den Facharbeiter-/Gesellenbrief. Wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird, kann sie zweimal wiederholt werden.
Eine Verwaltungsstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die bei der Arbeitssuche hilft und in der Berufswahl berät. Unter www.arbeitsamt.de findest du die Adressen deines örtlichen Arbeitsamtes sowie aktuelle Stellenangebote und Weiterbildungsmöglichkeiten. Die Datenbank ais enthält Bewerberangebote/Ausbildungs- und Stellenangebote an das Arbeitsamt, in asis findet man Ausbildungsstellen, es gibt eine weitere Datenbank zu Weiterbildungmöglichkeiten und sis informiert über aktuelle Stellenangebote.
Für Auszubildende gilt auch das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969. Die §§ 25-32 enthalten Bestimmungen über die Berufsberatung, die §§ 33-40a Bestimmungen über die individuelle Förderung der Berufsausbildung. Das AFG wurde am 1.1.1998 abgelöst durch den Abschnitt Arbeitsförderung im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches(SGB). Das Arbeitsamt gibt die Broschüre "Was ? Wie viel ? Wer ?" heraus, die in kurzer Form über die finanziellen Hilfen informiert.
Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeit, die im Arbeitszeitgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz (für Jugendliche unter 18 Jahren) sowie in Tarifverträgen geregelt ist. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche und sie dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn die Arbeitszeit aber an einzelnen Werktagen unter 8 Stunden liegt, dürfen Jugendliche an den anderen Werktagen derselben Woche bis zu 8,5 Stunden beschäftigt werden. Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden muss eine halbe Stunde, bei über 6 Stunden eine Stunde Pause gewährt werden. Generell gilt, dass Jugendliche nicht in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr beschäftigt werden dürfen. Als Ausnahme gilt aber z. B. das Backgewerbe, hier dürfen Jugendliche ab 17 Jahren ab 4.00 und ab 16 Jahren ab 5.00 Uhr beschäftigt werden. Die Berufsschulzeit wird übrigens auf die Arbeitszeit angerechnet. Betriebe werden von der Aufsichtsbehörde für Jugendarbeitsschutz kontrolliert und Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz werden geahndet. (Die Aufsichtsbehörde für Jugendarbeitsschutz ist meist über die Stadtverwaltung erreichbar)werden.
Durch das Jugendarbeitsschutzgesetz sind verschiedene ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Damit soll der allgemeine Gesundheits- und Entwicklungsstand von Jugendlichen unter 18 Jahren festgestellt und vor allem geprüft werden, ob die Ausübung bestimmter Arbeiten ihre Gesundheit gefährdet.
In Form von zinsgünstigen Darlehen und staatlichen Zuschüssen kann die berufliche Fortbildung im Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Ansprechpartner sind die jeweiligen Handwerkskammern oder die BAföG-Ämter der Stadt- oder Kreisverwaltungen, die auch die Antragsformulare ausgeben.
Ausbilder ist, wer für die Durchführung der Berufsausbildung verantwortlich ist, d.h., wer an der Berufsausbildung unmittelbar in wesentlichem Umfang verantwortlich beteiligt ist. Dies kann der einstellende Arbeitgeber (Ausbildende) selbst oder eine von ihm ausdrücklich beauftragte oder bestellte Person (Ausbilder) sein, wenn der Ausbildende nicht selber kann oder will. Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Näheres regelt die Ausbildereignungsverordnung
Die Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft schreibt vor, welche berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse Ausbildende über die vom Gesetz vorgesehene fachliche Eignung hinaus besitzen müssen, um ausbilden zu dürfen. Diese Kenntnisse sind in einer Prüfung nachzuweisen, über die ein Zeugnis ausgestellt wird.
Es gibt verschieden Gründe, die dazu führen können, über den Abbruch der Ausbildung nachzudenken: Schwierigkeiten mit Ausbildern, Lehrern, den Ausbildungsinhalten, persönliche oder gesundheitliche Probleme, die falsche Berufswahl. Vor der Entscheidung, den Ausbildungsvertrag zu kündigen, sollte man immer erst das Gespräch mit dem Ausbilder, dem Ausbildungsberater der Handwerkskammer, dem Lehrlingswart der Innung, dem Berufsschullehrer, dem Berufsberater suchen, um vernünftige Lösungen zu finden..
Um den Erfolg einer Ausbildung zu sichern, kann kostenloser Stützunterricht während einer betrieblichen Berufsausbildung in Anspruch genommen werden. Zuständig Stelle für die Vermittlung ist das Arbeitsamt.
Die zuständigen Stellen bestellen Ausbildungsberater/innen. Sie beraten und kontrollieren Ausbildende (Betriebe) und Auszubildende daraufhin, dass die Ausbildung nach der Ausbildungsordnung und dem Jugendarbeitsschutzgesetz erfolgt.
Ausbildung darf nur in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen. Alle anerkannten Ausbildungsberufe sind im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe erfasst, das vom Bundesinstitut für Berufsbildung zu führen und zu veröffentlichen ist. Die Berufe und damit auch die Zahl der anerkannten Ausbildungsberufe sind, analog zur technischen, wirtschaftlich und auch gesellschaftlichen Entwicklung einem steten Wandel unterzogen. Es gibt rund 370 anerkannte Ausbildungsberufe. Die anerkannten Ausbildungsberufe werden durch die Ausbildungsordnungen fachlich-inhaltlich geregelt.
Das Ausbildungsberufsbild ist der Teil der Ausbildungsordnung, in dem die Fertigkeiten und Kenntnisse für die Ausbildung in dem jeweiligen Ausbildungsberuf beschrieben sind.
Prinzipiell sind in Deutschland alle Betriebe, die nach den Bestimmungen der Handwerksordnung (HwO § 23, 23a) bzw. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG § 22,23) als geeignet eingestuft werden, berechtigt, auszubilden. Dafür gibt es fünf Kriterien: Der Betrieb muss nach seiner Art dazu geeignet sein. Er muss über die Einrichtungen verfügen, die zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Anzahl der beschäftigten Fachkräfte stehen. Derjenige, der Auszubildende einstellt, muss persönlich geeignet sein. Entweder muss derjenige, der den Auszubildenden einstellt oder ein von ihm angestellte/r Ausbilder/in persönlich und fachlich geeignet sein, in dem jeweiligen Ausbildungsberuf auszubilden. Die Eignung wird von der zuständigen Stelle (Kammer) überwacht.
Ausbildungsmittel sind pädagogische Hilfsmittel, die unterschieden werden in für das Berufsfeld übliche Arbeitsmittel (Werkzeuge, Formulare etc.) und in Medien (z.B. Filme, Bücher, CD-ROM u.ä.). Ausbildungsmittel sind, soweit für die Ausbildung erforderlich, durch den Betrieb zu stellen (§ 6 Abs. 1 BBiG).werden.
Das Berichtsheft wird in Form von Ausbildungsnachweisen geführt und ist für jeden Auszubildenden vorgeschrieben und Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Tipps zur Berichtsheftführung geben die Ausbildungsberater/innen der Handwerkskammern.
Jeder Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. In ihm festgelegt, wann und wie lange die Auszubildenden an einzelnen geeigneten Lernorten (z.B. in einer innerbetrieblichen Abteilung oder Lehrwerkstatt, in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte usw.), den Inhalten des Ausbildungsrahmenplans entsprechend, ausgebildet werden sollen. Der Ausbildungsrahmenplan ist eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse innerhalb der Ausbildungsordnung.
Ausbildungsverordnungen sind die für die Berufsausbildung in den Betrieben bundeseinheitlichen Rechtsvorschriften. In ihnen werden die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, die Ausbildungsdauer, die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten, die zeitliche Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) und die Prüfungsanforderungen festgelegt (§ 25 BBiG)
Die Ausbildungsvergütung ist das Entgelt, das der Auszubildende im Rahmen eines geschlossenen Berufsausbildungsverhältnisses monatlich erhält. Im Ausbildungsvertrag wird die Ausbildungsvergütung festgeschrieben. Die Vergütung muss jährlich ansteigen.
Die Regelausbildungszeit wird durch die Ausbildungsordnung festgelegt. Sie dauert bei handwerklichen Ausbildungsberufen 3 Jahre oder 3 ½ Jahre. Es gibt allerdings auch Berufe, so z.B. die Stufenausbildung im Baubereich, mit einer Ausbildungsdauer von 2 Jahren. Individuelle Abweichungen hiervon sind möglich. Die Vertragspartner können z.B. aufgrund der schulischen Vorbildung bereits im Ausbildungsvertrag eine verkürzte Ausbildungszeit festlegen (§ 27a HwO). Auch eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung ist möglich, wenn die Leistungen des Lehrlings dies rechtfertigen (§ 37 HwO). Hierbei sind aber auch Regelzeiten zu beachten. Die ersten drei Monate der Ausbildung gelten in der Regel als Probezeit.


