Handwerke

Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können, sind in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt. Diese Gewerbe nennt man Vollhandwerke. In einem Vollhandwerk ist es möglich, die Meisterprüfung abzulegen und sich danach selbständig zu machen.

Handwerksähnliche Berufe

In der Anlage B der Handwerksordnung sind alle Gewerbe verzeichnet, die handwerksähnlich betrieben werden können. Auch diese Gewerbe stehen unter der Betreuung der Handwerkskammern. Der Unterschied zwischen handwerksähnlichen Berufen und dem Vollhandwerk besteht darin, dass es nur in wenigen handwerksähnlichen Berufen möglich ist, eine Meisterprüfung abzulegen. Zur Führung dieser Gewerbe ist auch kein Meisterbrief erforderlich.

Handwerkskammer

Die Handwerkskammer vertritt die Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Gesamthandwerks im jeweiligen Handwerkskammerbezirk. Handwerkskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für alle Handwerksbetriebe ist die Mitgliedschaft vorgeschrieben. Dafür bietet die Handwerkskammer ihren Mitgliedern Beratung zu den Themen Ausbildung, Betriebsführung, Recht, Technik usw. Für Auszubildende ist in jeder Kammer eine Ausbildungsberatung ansässig, die bei Problemen hilft und Fragen zur Berufsausbildung beantwortet. Außerdem prüft die Handwerkskammer die Ausbildungsverträge, ob sie den Gesetzen entsprechen und trägt sie in die Lehrlingsrolle ein. Des Weiteren erhält der Auszubildende von der Handwerkskammer seinen Lehrlingsausweis. Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungen werden neben den Innungen ebenfalls von der Handwerkskammer durchgeführt. Die Kammer unterstützt jedoch nicht nur die Ausbildung, sondern bietet auch ein umfangreiches Fort- und Weiterbildungsangebot sowie zahlreiche weitere Dienstleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Handwerksordnung

Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO) vom 28. Dezember 1965 (zuletzt geändert am 1. April 1998) ist ein spezielles Wirtschaftsgesetz, das die Ausübung eines Handwerks und die Berufsausbildung im Handwerk regelt. Die Anlage A des Gesetzes listet die Gewerbe auf, die als Handwerk betrieben werden können.