Die gesetzliche Krankenversicherung wird von den Krankenkassen getragen. Jedes versicherungspflichtige oder freiwillige Mitglied kann unter den verschiedenen Krankenkassen frei wählen. Auszubildende brauchen für die Krankenversicherung nichts zu bezahlen. Das übernimmt der Arbeitgeber. Alle anderen zahlen nur die Hälfte des Krankenkassenbeitrages selbst. Die andere Hälfte wird vom Arbeitgeber direkt an die Krankenkasse gezahlt.
Die Krankenversicherung schützt den Versicherten im Fall von Krankheit oder Mutterschaft und ist ein Teil der Sozialversicherung. Die Krankenversicherung wird durch die Beiträge des Versicherten getragen. Dabei tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des Betrages. Die Höhe des Beitrags ist von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Arbeitnehmer sind grundsätzlich pflichtversichert, soweit ihr Einkommen nicht eine gesetzlich festgesetzte Grenze übersteigt. Pflichtversichert sind außerdem Studenten bis Ende des 14. Semesters, Arbeitslose, ebenso Personen, die eine Förderung für ihre Weiterbildung erhalten. Der Versicherte kann seine Kinder und Ehepartner mitversichern. Es gilt, dass Kinder bis zum 18. Lebensjahr mitversichert werden können und auch noch bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich bis dahin noch in der Ausbildung befinden, einen sozialen Dienst, Wehr- oder Zivildienst leisten oder keinen Ausbildungsplatz gefunden haben. Die Krankenversicherung übernimmt für ihre Mitglieder Sachleistungen. Für einige Leistungen ist jedoch zusätzlich eine Kostenbeteiligung vorgesehen. Die Sachleistungen beziehen sich auf ärztliche Behandlung, Versorgung mit Medikamenten, Behandlungen im Krankenhaus, zahnärztliche Behandlungen, Mutterschaftsgeld und Krankengeld. Weitere Informationen gibt es in der Broschüre "Die gesetzliche Krankenversicherung", erhältlich beim Bundesministerium für Gesundheit unter www.bmgesundheit.de.
Im Krankheitsfall muss noch am gleichen Tag, bis 10:00 Uhr der Arbeitgeber verständigt werden. Der Krankenschein, bzw. das ärztliche Attest muss innerhalb von drei Tagen im Betrieb eingereicht werden. Für die Berufsschule reicht eine schriftliche Entschuldigung aus, die von Lehrlingen ab 18 Jahren selbst unterschrieben werden darf.
Die Kreishandwerkerschaft bildet den Zusammenschluss der Innungen des Handwerks in einer Stadt oder in einem Landkreis. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts untersteht sie der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer. Der Vorsitzende der Kreishandwerkerschaft ist der Kreishandwerksmeister. Kreishandwerkerschaften prüfen die Ausbildungsverträge, die sie vom jeweiligen Ausbildungsbetrieb erhalten. Sind die Verträge korrekt, werden sie an die Handwerkskammer weitergeleitet, die sie in die Lehrlingsrolle einträgt. Außerdem vertritt die Kreishandwerkerschaft die Interessen des selbständigen und handwerksähnlichen Gewerbes und unterstützt die Innungen in gewerblichen, sozialen und wirtschaftlichen Bereichen. Sie errichtet ebenfalls Fördereinrichtungen, wie z. B. überbetriebliche Ausbildungswerkstätten.
Unter einer Kündigung versteht man die einseitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Das Recht zur Kündigung hat sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer, wobei der Arbeitgeber sich zum Schutze des Arbeitnehmers an strengere Regeln halten muss. Generell unterscheidet man zwischen einer ordentlichen, einer außerordentlichen Kündigung und der Änderungskündigung. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
Die ordentliche Kündigung ist nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich, bei befristeten nur nach Vereinbarung, und vom Arbeitgeber wird die Angabe von Gründen erwartet, die die Kündigung sozial rechtfertigen. Diese Gründe können im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen oder an betrieblichen Umständen, wie Rationalisierung oder Auftragsmangel. Die ordentliche Kündigung ist an bestimmte Kündigungsfristen und Termine gebunden, jedoch kann sie durch Tarif- oder Einzelvertrag ausgeschlossen werden. Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit mindestens zwei Wochen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen bis zum 15. des Monats oder bis zum Monatsende einzuhalten. Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, um so längere Fristen müssen eingehalten werden. Während einer Schwangerschaft, innerhalb der ersten Monate nach der Entbindung und während des Erziehungsurlaubs ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig.
Wenn eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, so erfolgt diese fristlos. Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, der eine Einhaltung der Kündigungsfrist unmöglich macht. Einen wichtigen Grund stellen z. B. Straftaten wie Betrug, Diebstahl oder Tätlichkeiten dar. Des Weiteren muss es für den Arbeitgeber unzumutbar sein, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Außerdem müssen alle anderen Mittel, wie eine ordentliche Kündigung, eine Versetzung oder eine Änderungskündigung erschöpft sein. Die Kündigungsgründe müssen jedoch sorgfältig geprüft werden, da eine fristlose Kündigung den Arbeitnehmer besonders hart trifft, nämlich mit einer Sperrfrist des Arbeitslosengeldes für bis zu acht Monaten und Schwierigkeiten bei der neuen Arbeitsplatzsuche.
Eine Änderungskündigung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zuweisen möchte, dies aufgrund des Vertrages aber nicht durchführen darf und der Arbeitnehmer mit einer solchen Versetzung nicht einverstanden ist. Der Arbeitgeber muss dabei das Arbeitsverhältnis fristgerecht kündigen und ihm eine andere Weiterbeschäftigung anbieten. Ist der Arbeitnehmer dazu nicht bereit, ist die Änderungskündigung als Beendigungskündigung anzusehen, die an den Bestimmungen des Kündigungsschutzes bemessen ist.
Für die Kündigung während der Berufsausbildung gelten besondere Bestimmungen, die im Berufsbildungsgesetz geregelt sind. Während der Probezeit, die in der Regel die ersten drei Monate der Ausbildung ausmacht, können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ohne die Angabe von Gründen fristlos kündigen. Eine ordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist nicht möglich. Ist die Probezeit abgelaufen, kann der Arbeitgeber nur noch aus einem wichtigen Grund kündigen, ähnlich wie bei einer fristlosen Kündigung. Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung sind z. B. betriebsbedingte Gründe, wie die Stillegung der Ausbildungsstätte. Außerdem kann der Auszubildende gekündigt werden, wenn er trotz Abmahnung vertragswidriges Verhalten fortsetzt. Beispielsweise fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen oder wiederholtes Zuspätkommen im Betrieb, im Berufskolleg oder in der überbetrieblichen Ausbildung sowie während der Ausbildungszeit begangene Straftaten, eigenmächtiger Urlaubsantritt, ernstzunehmende Gewaltandrohungen, massive Beleidigungen oder fehlende Bereitschaft zur Eingliederung in den Betrieb. Bevor eine Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens erfolgen kann, muss abgemahnt werden. Nur bei schweren Vertrauensverstößen, wie Diebstahl oder Unterschlagung, kann eine Kündigung ohne Abmahnung erfolgen. Generell gilt, je länger das Ausbildungsverhältnis besteht und je näher der Lehrling der Gesellenprüfung ist, desto schwieriger wird eine Kündigung für den Arbeitgeber.Der Auszubildende selbst kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er eine Ausbildung in einem anderen Beruf antreten oder die Berufsausbildung ganz aufgeben möchte. Der Auszubildende kann auch kündigen, wenn der Ausbildungsbetrieb trotz Abmahnung eine mangelhafte Ausbildung bietet, ihm die Ausbildungsberechtigung fehlt oder erhebliche Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz bestehen. Will der Auszubildende jedoch nur den Betrieb wechseln, aber in seinem Ausbildungsberuf bleiben, hat er diese Kündigungsmöglichkeit nicht und der Betrieb kann bei einem vorgeschobenen Kündigungsgrund im Extremfall Schadensersatz verlangen.Generell gilt für alle Kündigungen seitens des Arbeitgebers, dass der Betriebsrat, wenn dieser vorhanden ist, vor der Aussprache der Kündigung gehört werden muss. Der Betriebsrat hat das Recht gegen eine Kündigung Einspruch zu erheben, wenn soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt wurden, eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz, oder durch eine Fort- und Weiterbildung eine Weiterbeschäftigung möglich wäre. Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt, dass sie zum Ende der Tätigkeit nicht gekündigt werden müssen, sondern nach der vereinbarten Zeit ablaufen.
Gesetzlicher Schutz eines Vertragsverhältnisses vor Kündigung durch den wirtschaftlich stärkeren Vertragspartner. Der Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate ununterbrochen in einem Betrieb arbeiten, in dem mehr als fünf Arbeitnehmer, Auszubildende werden nicht mitgezählt, beschäftigt sein müssen. Eine ordentliche Kündigung darf erfolgen, wenn der Arbeitnehmer z. B. längerfristig nicht mehr für die Arbeit geeignet ist oder sein Verhalten vertragswidrig ist. Wenn der Betrieb aufgrund von Auftragsmangel oder anderen wichtigen betrieblichen Gründen kündigen muss, ist er verpflichtet eine soziale Auslese vorzunehmen, wobei er Rücksicht nimmt auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers. Eine Kündigung aufgrund der Krankheit eines Arbeitnehmers ist nur zulässig, wenn es nicht möglich ist, ihm leichtere Arbeiten zuzuweisen, die Rücksicht auf seine Krankheit nehmen. Ist keine Umsetzung möglich und kann der Arbeitnehmer selbst die leichteren Arbeiten nicht mehr durchführen, darf er gekündigt werden. Ebenso darf ein Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn seine Krankheit nicht auf absehbare Zeit behoben werden kann und die Fehlzeiten den Betrieb schädigen würden. Zu Krankheiten zählen auch Fehlzeiten, z. B. bei Suchtproblemen. Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für Auszubildende, Schwangere, Mütter nach der Entbindung und Arbeitnehmer, die sich im Erziehungsurlaub befinden, Schwerbehinderte, Wehr- oder Zivildienstleistende oder Mitglieder des Betriebs- bzw. Personalrats, sowie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.Der Arbeitnehmer kann nach einer Kündigung beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dieses entscheidet dann über die Berechtigung zur Kündigung. Die Einreichung der Klage muss innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung erfolgen.


