Die Probezeit bei einer betrieblichen Berufsausbildung beträgt mindestens einen und höchstens drei Monate. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Partnern ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden, nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund.
Projektarbeiten sind mediengestützte Lernaufträge mit dem Ziel der Herstellung eines fertigen Produkts. Der dabei geplante Lernprozess orientiert sich an den einzelnen Arbeitsschritten. Die Lernaufträge sind so gestaltet, dass sie ein weitgehend selbständiges Lernen und Arbeiten ermöglichen. Projektarbeiten fördern in besonderer Weise Handlungslernen.
Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (HwO § 31 ff; BBiG § 36 und 37). Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein müssen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer und die der Arbeitgeber müssen in gleicher Zahl vertreten sein. Außerdem muss dem Ausschuss mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören.
Nach § 38 HwO bzw. § 41 BBiG haben die Kammern Prüfungsordnungen für die Abschlussprüfung zu erlassen. Diese muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Zeugnisse und die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung sowie die Wiederholungsmöglichkeiten regeln. Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.


